Artikel 16 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 16

1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122367

alte Dokumentnummer

N7198813440L

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