Artikel 16
1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122367
alte Dokumentnummer
N7198813440L
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