Artikel 15
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden kanadischen Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
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