ARTIKEL 15
Artikel 15
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten und treten erforderlichenfalls zu Beratungen zusammen, um Vorkehrungen für Abänderungen derselben zu treffen.
(2) Jede der Vertragsparteien kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb einer Frist von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen haben, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
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