Artikel 15 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 15

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jede Partei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Für dieses Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem die Erklärung dem Generalsekretär zugegangen ist, in Kraft.

3. Jede Erklärung gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels kann für jedes in einer derartigen Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122366

alte Dokumentnummer

N7198813439L

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