Artikel 15 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt. Im Fall der Stimmengleicheit (Anm.: richtig: Stimmengleichheit) entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlußfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080032

alte Dokumentnummer

N5199319272L

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