Durch BGBl. Nr. 1046/1994 wurde dieser Artikel für die Slowakei neu formuliert.
Artikel 14
Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen, die in anderen zweiseitigen Verträgen sowie in mehrseitigen Verträgen enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR12035554
alte Dokumentnummer
N2199014293A
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