Artikel 14
- 1. Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
- a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
- b) die Fahrzeuge kostenlos dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
- c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
- 2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
- 3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden
- Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043356
alte Dokumentnummer
N3195826213L
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