Artikel 14 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 14

  1. 1. Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
  1. a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) die Fahrzeuge kostenlos dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
  1. 2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
  2. 3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043356

alte Dokumentnummer

N3195826213L

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