Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, Diplome und akademischer Grade sowie die Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens zu diesen Fragenkomplex vor.Ort und Termin werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123021
alte Dokumentnummer
N7199012454J
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