Artikel 14 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, Diplome und akademischer Grade sowie die Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens zu diesen Fragenkomplex vor.Ort und Termin werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123021

alte Dokumentnummer

N7199012454J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)