Artikel 14
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Konsultierung der Parteien durch Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel 20 (d) des Statuts des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; die Zustimmung der Vertreter aller Vertragsstaaten, die Recht auf Sitz im Ministerkomitee haben, ist erforderlich.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122365
alte Dokumentnummer
N7198813438L
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