Artikel 14 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 14

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Konsultierung der Parteien durch Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel 20 (d) des Statuts des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; die Zustimmung der Vertreter aller Vertragsstaaten, die Recht auf Sitz im Ministerkomitee haben, ist erforderlich.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122365

alte Dokumentnummer

N7198813438L

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