Artikel 14 Außervertragliche Haftung Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 14 Außervertragliche Haftung

Für die Zwecke dieses Protokolls bestimmt sich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 178 desselben Vertrags ist anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113416

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