Artikel 13
Einzelheiten der Durchführung
Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278689
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