Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Verteter der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden treffen einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR12035553
alte Dokumentnummer
N2199014292A
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