Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 13

Artikel 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf der vereinbarten Fluglinie bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.

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