Artikel 13 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 13

Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (ORF) und die Jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

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