Artikel 13 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 13

1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an das Übereinkommen gebunden zu sein, in Kraft.

2. Für jeden Signatarstaat, der zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung erklärt, an das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122364

alte Dokumentnummer

N7198813437L

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