Artikel 13
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an das Übereinkommen gebunden zu sein, in Kraft.
2. Für jeden Signatarstaat, der zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung erklärt, an das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122364
alte Dokumentnummer
N7198813437L
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