Artikel 13
Der Ausschuß kann mit einem gesonderten Beschluß der Vertragsparteien dieses Abkommens mit anderen als den aufgeführten Aufgaben betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080443
alte Dokumentnummer
N5199319742L
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