Artikel 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 13

Das gegenständliche Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben, mit der Möglichkeit es danach bei gegenseitigem Einverständnis für ähnliche Zeiträume zu verlängern.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121778

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