Artikel 12 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 12

Datenschutz

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts über den Datenschutz und deren Anwendbarkeit.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278688

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