Artikel 12 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 12

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

  1. a) Der Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11 Anspruch auf die Leistung hat.
  2. b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
  3. c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

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