Artikel 12 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung, insbesondere zwischen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz und der Akademie für Musik sowie der Akademie der Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende für die Gesamtdauer von einem Monat aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123019

alte Dokumentnummer

N7199012452J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)