SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen steht Mitgliedstaaten des Europarates sowie anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
- b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikations-, Annahme-oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122363
alte Dokumentnummer
N7198813436L
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