Artikel 12 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen steht Mitgliedstaaten des Europarates sowie anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
  2. b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikations-, Annahme-oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122363

alte Dokumentnummer

N7198813436L

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