Artikel 12 – Geltungsdauer des Abkommens Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 12 – Geltungsdauer des Abkommens

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am Tag des Erhaltes der letzten Benachrichtigung über die Erfüllung aller notwendigen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Dieser Zeitraum kann um einen zwischen den Vertragsparteien durch Briefaustausch zu vereinbarenden Zeitraum verlängert werden, falls der in Artikel 2 genannte indikative Finanzrahmen nicht voll ausgenützt wurde. Eine solche Verlängerung würde mit dem Datum des Erhaltes des letzten Briefes beginnen und würde sich nur auf den nicht ausgenützten Teil des indikativen Finanzrahmens beziehen.

Geschehen in Kairo am 22. Oktober 2007 in zwei Originalen, in der englischen, arabischen und deutschen Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hat der englische Text Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099129

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