aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen
(1) Die Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens finden auch auf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Handlungen Anwendung.
(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens finden auch auf dieses Protokoll Anwendung:
- Artikel 4 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;
- Artikel 7 mit der Maßgabe das das „ne bis in idem"-Prinzip auch auf juristische Personen Anwendung findet und daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;
- Artikel 9;
- Artikel 10.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113414
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