Artikel 12 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 12

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121777

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