Artikel 11 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 11

(1) Auf Ersuchen wird es Personen ermöglicht, sich beschleunigt am Identifizierungsort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzufinden. Die entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

(2) Diese Personen dürfen im Staatsgebiet der Vertragspartei wegen einer vor dessen Betreten begangenen strafbaren Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, wenn sie, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich innerhalb der für die Heimreise angemessenen Frist wieder verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035551

alte Dokumentnummer

N2199014290A

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