Artikel 11 – Streitbeilegung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 11 – Streitbeilegung

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099128

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