Artikel 11 – Streitbeilegung
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099128
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