Artikel 11 StabPakt 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Artikel 11

Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.

(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.

(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.

(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.

(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.

(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,

  1. a) soweit der für die Jahre 2005 und 2006 vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen durch eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 nicht mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95 herangezogen werden;
  2. b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;
  3. c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt:

(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074615

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