Artikel 11 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102856

alte Dokumentnummer

N6198718503J

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