Artikel 11
Fairer Wettbewerb
- 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in fairer und gleicher Weise Gelegenheit, in dem durch dieses Abkommen erfaßten internationalen Fluglinienverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten.
- 2. Jede Vertragspartei ergreift alle geeigneten Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, um alle Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu beseitigen, welche sich auf die Wettbewerbsposition der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei nachteilig auswirken.
- 3. Beim Betrieb des in diesem Abkommen genannten Fluglinienverkehrs durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei hat das Interesse der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Berücksichtigung zu finden, um den Linienverkehr, den letztere auf der gesamten oder auf Teilen derselben Flugstrecke bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinflussen. Der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen dieses Abkommens der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr hat in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen.
- 4. Es ist die Hauptaufgabe des von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten Fluglinienverkehrs eine Verkehrskapazität zur Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Heimatstaat des Fluglinienunternehmens und den endgültigen Bestimmungsländern dieses Verkehrs entspricht. Das Recht, auf diesem Linienverkehr internationalen Verkehr, der für dritte Staaten bestimmt ist und aus dritten Staaten kommt, an einem oder mehreren Punkten auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Entwicklung, zu der sich beide Vertragsparteien bekennen, auszuüben und unterliegt dem allgemeinen Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet nach:
- a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den endgültigen Bestimmungsländern des Verkehrs;
- b) den Erfordernissen des Durchgangslinienverkehrs und
- c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchquerten Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien.
- 5. Keine der Vertragsparteien darf einseitig dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen hinsichtlich Kapazität, Frequenz, Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im Zusammenhang mit Fluglinienverkehr auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken auferlegen, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
- 6. Verlangt eine Vertragspartei die Vorlage von Flug- oder Betriebsplänen, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
