Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123018
alte Dokumentnummer
N7199012451J
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