Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.
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