Artikel 11 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 11

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.

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