Artikel 11 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 11

Änderungen

1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Partei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Ständigen Komitee vorgeschlagen werden.

2. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarates den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen Nichtmitgliedstaaten des Europarates, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder gemäß Artikel 14 zum Eintritt eingeladen worden sind, zugeleitet.

3. Jeder von einer Partei oder vom Ministerkomitee eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Ständigen Komitee spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, zugeleitet. Das Ständige Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor, gegebenenfalls nach Konsultierung der zuständigen Sportorganisationen.

4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom Ständigen Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen.

5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossenen Änderung wird an die Parteien zur Genehmigung weitergeleitet.

6. Jede gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem alle Parteien den Generalsekretär von ihrer Genehmigung dieser Änderung verständigt haben, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122362

alte Dokumentnummer

N7198813435L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)