Artikel 11 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 11

  1. 1. Die Kosten der Beteiligung am Ausschuß werden von dem Parlament getragen, welches ein Mitglied ernannt hat.
  2. 2. wird der Ausschuß zu einem Treffen an einem anderen Ort als Genf oder Brüssel aufgeboten, trägt üblicherweise der einladende EFTA-Staat sowohl die infrastrukturellen Kosten als auch die Kosten für die Ausrüstung der Dolmetscher.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080441

alte Dokumentnummer

N5199319740L

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