Artikel 11 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1959

V. Führer- und Fahrzeugausweise.

Artikel 11

(1) Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem Polizeikennzeichen entsprechende internationale Unterscheidungszeichen tragen.

(2) Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates berechtigen den Inhaber, der sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist. Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung seines Berufes auf diese Bestimmung nur berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland verlegt.

(3) Das Recht, von den nationalen Führerscheinen eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der jeweils geltenden internationalen Abkommen, entzogen werden. Die Entziehung ist mit einer Darstellung des Sachverhaltes der zuständigen Zentralstelle des Herkunftslandes so bald als möglich zu melden, sofern die Person, der der Führerschein entzogen wurde, nicht Staatsbürger des Staates ist, der die Entziehung ausgesprochen hat.

Schlagworte

Führerausweis

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146581

alte Dokumentnummer

N9195943558L

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