Artikel 10 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 10

Rechtsstellung des Personals des Entsendestaates

Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)