Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40064429
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