Artikel 10 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2005

Artikel 10

(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.

(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064429

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