aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 10
Unterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR40038272
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