Artikel 10 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 10

In bezug auf das kanadische Gesetz über die Alterssicherung gilt folgendes:

  1. a) Untersteht eine Person während einer Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet Österreichs dem kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz, so gilt diese Zeit für die betreffende Person sowie für ihren Ehegatten und ihre Angehörigen, die sich bei ihr gewöhnlich aufhalten und nicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften unterstehen, als Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada.
  2. b) Untersteht eine Person hinsichtlich einer im Gebiet von Kanada ausgeübten Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften, so gilt die Zeit, während diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, für die betreffende Person sowie für ihren Ehegatten und ihre Angehörigen, die sich bei ihr gewöhnlich aufhalten und nicht auf Grund einer Erwerbstätigkeit dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterstehen, nicht als Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102855

alte Dokumentnummer

N6198718502J

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