Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 10

Benutzungsentgelte

  1. 1. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegten Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden Benutzungsentgelte allen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zugutekommen.
  2. 2. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können einen gerechten und billigen Anteil der den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen wirtschaftlichen Kosten für die Bereitstellung der Flughafen-, der Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen widerspiegeln, dürfen diesen aber nicht überschreiten, und können im Falle von Flughafenentgelten eine angemessene Ertragsrate nach Abschreibung vorsehen. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen. Änderungen bei den Benutzungsentgelten werden im voraus mit ausreichender Vorankündigung vorgenommen. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Hoheitsgebiet und Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte ermöglichen.

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