Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 10

Artikel 10

Genehmigung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Flugpläne einschließlich der einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und der Kapazität zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorlage hat nicht später als dreißig (30) Tage vor der Einführung der planmäßigen Fluglinien zu erfolgen. Dies gilt auch für spätere Abänderungen. In besonderen Fällen und wenn erforderlich kann diese Frist nach Konsultation zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.

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