Artikel 10 – Evaluierung der Verwendung der Kredite Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 10 – Evaluierung der Verwendung der Kredite

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Arabischen Republik Ägypten die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendiger Unterlagen ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)