Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126906
alte Dokumentnummer
N7199749699L
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