Art. 3 § 16 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 16.

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

  1. 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
  1. 5. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
  1. 8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130225

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