§ 7.
Die Errichtung kirchlicher Stellen, für welche eine Kongruaergänzung vom Bunde angestrebt wird, bedarf der Zustimmung der obersten staatlichen Kultusverwaltung, welche hiebei erforderlichenfalls auch die Rechtspersönlichkeit der neuerrichteten Stelle für den staatlichen Bereich bestätigen wird. Dagegen können kirchliche Stellen, für welche der Bund keine Kongruazahlungen leistet, von der zuständigen kirchlichen Behörde frei errichtet oder umgewandelt werden; sofern in diesen letzteren Fällen der neu errichteten Stelle auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit zukommen soll, wird vom zuständigen Diözesanbischof (Praelatus Nullius) eine Anzeige über die erfolgte Errichtung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung zu hinterlegen sein, welche hierüber eine Bestätigung ausstellt.
Änderungen in der Abgrenzung von Pfarrsprengeln stehen den Diözesanordinarien zu. Die oberste staatliche Kultusverwaltung behält sich vor, solche Änderungen anzuregen, die geeignet sind, Ersparungen herbeizuführen, und die als sachlich vertretbar erachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040775
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