§ 6.
Der Bund wird den Priesterseminarien, die gemäß den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches eingerichtet sind, wie bisher im Rahmen der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit angemessene Zuschüsse gewähren, deren Neuregelung einvernehmlich mit dem Heiligen Stuhle getroffen wird. Die Abrechnungspflicht gegenüber dem Bunde bleibt hinsichtlich solcher Zuwendungen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040774
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