Art. 15 § 6 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 6.

Der Bund wird den Priesterseminarien, die gemäß den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches eingerichtet sind, wie bisher im Rahmen der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit angemessene Zuschüsse gewähren, deren Neuregelung einvernehmlich mit dem Heiligen Stuhle getroffen wird. Die Abrechnungspflicht gegenüber dem Bunde bleibt hinsichtlich solcher Zuwendungen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040774

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