§ 5.
Insoweit das Vermögen der Metropolitan- und Kathedralkirchen für die Erhaltung der betreffenden Kirchengebäude, für die Kosten des Gottesdienstes und die Entlohnung der erforderlichen weltlichen Dienstpersonen an diesen Kirchen nicht hinreichen sollte, wird der Bund nach Überprüfung der Sachlage zur Bedeckung des Abganges im Rahmen wenigstens seiner bisherigen Prästationen und nach Maßgabe der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit beitragen.
Schlagworte
Metropolitankirche
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040773
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
