Art. 15 § 5 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 5.

Insoweit das Vermögen der Metropolitan- und Kathedralkirchen für die Erhaltung der betreffenden Kirchengebäude, für die Kosten des Gottesdienstes und die Entlohnung der erforderlichen weltlichen Dienstpersonen an diesen Kirchen nicht hinreichen sollte, wird der Bund nach Überprüfung der Sachlage zur Bedeckung des Abganges im Rahmen wenigstens seiner bisherigen Prästationen und nach Maßgabe der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit beitragen.

Schlagworte

Metropolitankirche

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040773

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