§ 3.
Den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen (Praelatus Nullius), ihren Koadjutoren, Weihbischöfen und Generalvikaren, welche nicht mit einem hinreichenden, aus den Fonds und Erträgnissen der Mensa oder aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Bundesschatz stammenden Einkommen ausgestattet sind, wird gemäß einem mit dem Heiligen Stuhle zu treffenden Abkommen, soweit die staatsfinanziellen Verhältnisse dies erlauben, eine angemessene Zulage aus öffentlichen Mitteln auszubezahlen sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040771
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