Anlage 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Anlage 1

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die folgenden übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen wesentlichen Teil des Vertrages selbst bilden sollen:

Punkt 1. Insoweit nicht durch allgemeine beiderseitige Erklärungen die Übereinstimmung in den Grundsätzen des beiderseitigen Rechtes festgestellt sein sollte, ist den einzelnen Rechtshilfeersuchen eine Bescheinigung der höheren Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates beizufügen, die amtlich feststellt, daß einem entsprechenden Ersuchen nach dem Rechte des ersuchenden Staates genügt werden wird. Der ungarischen Bescheinigung wird eine deutsche Übersetzung beigefügt (vgl. Artikel V). Auf die Übersetzung findet der Artikel VI, dritter Absatz, entsprechende Anwendung.

Punkt 2. Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der Finanzminister der beiden Staaten; das Ersuchen um Übermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.

Punkt 3. Sind die Voraussetzungen der Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit der Steuer nach den Vorschriften des ersuchten Staates gegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und der hiefür vorhandenen Belege an die ersuchende Behörde zurück.

Punkt 4. Der Rechtsschutz und die Rechtshilfe sollen grundsätzlich auch für Abgabenansprüche und im Hinblick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch Ersuchen um die Eintreibung oder Sicherstellung von Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1. Jänner 1923 betreffen, nicht gestellt werden.

Punkt 5. Auf Ersuchen der Finanzbehörde des ersuchenden Staates werden Vertreter der ersuchenden Behörde bei Vornahme der Rechtshilfehandlung zugelassen. Sie haben sich jedes Eingriffes in die Amtshandlung zu enthalten, es steht ihnen jedoch das Recht zu, zur Durchführung des Ersuchens dienliche Anträge an das die Amtshandlung leitende Organ zu stellen; sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften.

Punkt 6. Für die Fälle der gegenseitigen Hilfeleistung bei der Ermittlung der Grundlagen, welche für die im Sinne besonderer vertragsmäßiger Vereinbarungen für Zwecke der Besteuerung vorzunehmende Aufteilung des Einkommens, beziehungsweise der Erträge der in beiden Staaten erwerbstätigen Unternehmungen maßgebend sind, können von den beiden Finanzministern Vereinfachungen des wechselseitigen Behördenverkehres einvernehmlich angeordnet werden.

Budapest, am 25. Juni 1928.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041637

alte Dokumentnummer

N3193052519L

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