Anlage 1
— ANHANG Flugstreckenplan
1. Abschnitt
Flugstrecken, die von dem bzw. den von Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:
Punkte in Österreich - Zwischenlandungspunkte - Rio de Janeiro und Sao Paulo - Punkte darüber hinaus.
2. Abschnitt
Flugstrecken, die von dem bzw. den von Brasilien namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen betrieben werden:
Punkte in Brasilien - Zwischenlandungspunkte - Punkte in Österreich - Punkte darüber hinaus.
Anmerkungen:
(1) Die auf den oben genannten Flugstrecken zu bedienenden Punkte sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemeinsam festzulegen.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) österreichische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Österreich beginnen.
(3) Das bzw. die namhaft gemachte(n) brasilianische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Brasilien beginnen.
(4) Jede Fluglinie wird Flugpläne erstellen und diese den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens fünfundvierzigTage vor dem beabsichtigten Datum ihrer Einführung zwecks Zustimmung vorlegen.
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