Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Anlage 1

Anlage 1

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zu Artikel I

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kerammodelleur

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Aufbereiten der Werk- und Hilfsstoffe

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Kenntnis des gesamten Herstellungsganges der betrieblichen Produkte

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Kenntnis der Werkstückgestaltung und Bearbeitungsmethoden der

betrieblichen Produkte

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Formengießen ! - ! -

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Retuschieren, ! - ! -

Zusammenpassen und ! !

Verputzen der Formen ! !

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Behandeln, Lagern ! - ! -

und Trockenversorgen ! !

der Formen ! !

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Zentrieren runder Gegenstände ! -

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- ! Einrichten der Modelle in Gips und Kunststoff

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- ! Oberflächenbehandlung ! -

! der Mutterformen !

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- ! Herstellen von Mutterformen (Abgießen vom

! Blindmodell) auf Tisch und Scheibe

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Berechnen von Flächen und Körpern betrieblicher Produkte

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- ! Berechnen der Modellvergrößerungen und

! -verkleinerungen

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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von

! einfachen ! Modellzeichnungen

! Modellzeichnungen mit ! mit Schwindungszugabe

! Schwindungszugabe !

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- ! Herstellen von ! Herstellen von

! einfachen ! Originalmodellen

! Originalmodellen ! (Blindmodellen) auf

! (Blindmodellen) ! Tisch und Scheibe

! auf Tisch und Scheibe !

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- ! - ! Oberflächenbehandlung

! ! der Blindmodelle

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- ! - ! Feilen von Schablonen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

auf je weitere 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ............................1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006776

Dokumentnummer

NOR12074543

alte Dokumentnummer

N51986175700

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